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Pemmering Ausblick

Die Isener Gemeinderäte hatten in ihrer Sitzung vom 21. November erneut das geplante Baugebiete „Pemmering-Nordwest“ auf der Tagesordnung stehen. Abgestimmt werden musste über die Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 7. Dezember 2022. Dabei war angedacht, den Bauplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufzustellen. Dem steht allerdings das höherrangige EU-Recht entgegen, das den § 13b zwischenzeitlich für ungültig erklärt hat. Nun muss die Aufstellung des Bebauungsplans in ein Regelbauleitplanverfahren übergeleitet werden. Bei diesem sind zusätzlich insbesondere eine Umweltprüfung sowie ein Umweltbericht erforderlich. Außerdem müssen die nötigen Ausgleichsflächen nachgewiesen werden. Der Beschluss für die Überleitung wurde einstimmig gefasst. (15:0). 

Damit einher geht auch die 31. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) des Marktes Isen für den Bereich Pemmering-Nordwest. Der FNP kann nun nicht mehr einfach nur durch eine bloße Berichtigung angepasst werden, sondern muss im Parallelverfahren zum Bebauungsplan förmlich geändert werden. Der Marktgemeinderat hat die Aufstellung der 31. Änderung des FNP für den Bereich Pemmering-Nordwest einstimmig beschlossen (15:0) und die Verwaltung beauftragt, das Bauleitplanverfahren durchzuführen.

Besprochen wurde außerdem der geänderte Planentwurf. Dafür waren Carola Seis, Katrin Feuerstein und Nasser Bazarganipour vom Planungsverband München (PV) in die Sitzung eingeladen worden. Der PV hat die im Gemeinderat behandelten Änderungen eingearbeitet und mit dem Bauträger abgestimmt. 

Mit den angepassten Grundstücksgrößen – es sollen Doppelhaushälften anstelle von Einfamilienhäusern gebaut werden – ergibt sich in dem Mehrfamilienhausgrundstück eine wesentliche Vergrößerung. Dadurch sind zehn statt acht Wohneinheiten möglich. Dadurch werden jedoch auch vier Stellplätze mehr nötig, wodurch der Großteil der Stellplätze nur noch als Längsparkerreihe entlang der Straße angeordnet werden kann. Städtebaulich sei das nicht zu befürworten, auch könnten verkehrstechnische Probleme entstehen. Sofern dies beibehalten wird, empfiehlt der PV, einen Verkehrsplaner mit der Prüfung dieser Situation zu beauftragen. Besser wäre eine Tiefgarage. 

In der anschließenden Diskussion kam zur Sprache, dass der Grundstückseigner bereits in Vorgesprächen mitgeteilt hat, dass eine Tiefgarage zu teuer ist. Eine Senkrechtparkerreihe wird aber von den Gemeinderäten kritisch gesehen, zum einen wegen der Optik und zum anderen, weil sie nicht in das Gebiet passt. Die vorherige Lösung bei acht Wohneinheiten, bei der die Hälfte der Stellplätze in Garagen untergebracht war, gefiel den Räten besser. Optional könnte man eine Erhöhung auf zehn Wohneinheiten gestatten, wenn dann eine Tiefgarage gebaut wird. Stellplätze und Garagen werden in der Satzung festgesetzt, die Tiefgarage würde textlich erlaubt werden. Darüber diskutiert wurde auch, dass bei dieser Variante der Umgriff des Mehrfamilienhausgrundstücks definiert werden muss, damit die Regelung nicht durch eine Teilung umgangen wird. Wichtig wäre den Räten auch, dass im Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich der Stellplätze keine Befreiung durch den Bauausschuss erteilt wird.  

Die Dachneigung wurde wie gewünscht auf 38 Grad festgesetzt, jedoch empfiehlt der PV eine Reduktion auf 35 Grad. Im nebenliegenden Baugebiet sind zwar 38 Grad zulässig, sie werden jedoch nicht erreicht. Durch die zusätzlich erlaubten Gauben würde das Gebiet sehr massiv, vor allem auch zum Ortsrand hin, und es besteht die Gefahr eines dritten, städtebaulich nicht gewünschten, Vollgeschosses. Gauben sind erlaubt, Giebel jedoch nicht, dann würde die Dachlandschaft zu unterschiedlich. Bei 35 Grad Dachneigung wären Gauben sinnvollerweise ab 30 Grad zulässig, darunter würden sie zu lang. Bei 38 Grad Dachneigung sind sie ab 35 Grad erlaubt.  

Das sieht man auch im Gemeinderat so. Aus den Skizzen, so wurde in der Diskussion festgestellt, sei erkennbar, dass eine Dachneigung von 38 Grad sehr wuchtig wirkt, zumal Gauben erlaubt werden sollen. Die Räte sind dafür, dass es bei den Gauben bleibt, die Dachneigung aber auf 35 ° reduziert werden. Aus dem Rat kam der Vorschlag, das Problem eines potenziellen dritten Vollgeschosses so zu umgehen, dass in der Satzung maximal zwei Vollgeschosse festgelegt werden. 

Letztendlich wurde einstimmig (15:0) beschlossen, dass maximal 2 Vollgeschosse zulässig sind. 

Bezüglich der Parkplätze am Mehrfamilienhaus wurde der Beschluss gefasst (14:1), dass die Stellplätze oberirdisch angeordnet werden können, wobei mindestens 50 Prozent in den Garagen unterzubringen sind, wenn maximal acht Wohneinheiten errichtet werden. Bis zu zehn Wohneinheiten sind hier zulässig, wenn eine Tiefgarage errichtet wird. Der Umgriff dieses Grundstücks ist im Bebauungsplan festzusetzen, damit die vorgenannte Regelung nicht durch Teilung umgangen werden kann. 

Einstimmig (15:0) wurde beschlossen, die maximal zulässige Dachneigung auf 35 Grad festzusetzen. Gauben sind ab 30 Grad zulässig. 

Ebenso einig waren sich die Räte (15:0), der vorgelegte Entwurf mit den vorgenannten Anpassungen zu genehmigen.

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