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3G-Regelung, Bestattung, Corona, Covid-19, Ehescheidung, Luca-App, Termin vereinbaren, Terminvereinbarung, Zugang 0
Besuch im Rathaus / Besuch einer Marktgemeinderatssitzung
• Das Rathaus ist geöffnet, wir empfehlen jedoch zur Vermeidung von Wartezeiten eine vorherige Terminvereinbarung beim jeweiligen Sachbearbeiter.
• Zum Betreten des Rathauses Isen ist derzeit für alle Besucher das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske erforderlich. Personen, die wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sind, müssen vor Einlass ein entsprechendes Attest (im Original) vorzeigen, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthält.
• Dasselbe gilt für Besucher von Gemeinderats- oder Ausschusssitzungen. Da hier der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Besuchern nicht garantiert werden kann, besteht die Maskenpflicht auch am Platz während der gesamten Aufenthaltsdauer.
• Die 3G-Regel findet aktuell bei Terminen im Rathaus oder Besuch einer Marktgemeinderatssitzung keine Anwendung. Die Kontaktdatenerfassung entfällt ab sofort.
Standesamtliche Eheschließungen
• Bei Überschreitung eines 7-Tage-Inzidenzwerts von 35 gilt bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen das 3G-Prinzip: geimpft, getestet oder genesen. Hierunter fallen auch standesamtliche Eheschließungen.
• Der Landkreis Erding hat derzeit eine Inzidenz von über 35, so dass bei Eheschließungen, an denen Gäste teilnehmen (also Personen außer den Verlobten, den Trauzeugen, der Standesbeamtin und ggf. dem Dolmetscher) entsprechende Nachweise vorgelegt werden müssen.
• Bei getesteten Personen darf der Nachweis eines Antigen-/Schnelltests nicht älter als 24 Stunden, und ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Reine Selbsttests sind nicht zulässig.
• Bitte besprechen Sie die Teilnehmerzahlen mit unseren Standesbeamtinnen unter 08083/5301-15 oder per Email an standesamt@isen.de.
Bestattungen
• Bei Bestattungen gelten derzeit keine Einschränkungen mehr mit Ausnahme der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten wird.
Die aktuell gültige vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit allen Regelungen finden Sie hier: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-615/
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