Verwaltung:
Münchner Straße 12 84424 Isen
Münchner Straße 12
Isen
Bayern
84424
DE
Sprechzeiten des Bürgermeisters:
Während der allgemeinen Dienstzeiten oder nach telefonischer Vereinbarung.
Bankverbindungen Markt Isen:
Sparkasse Wasserburg, Zweigstelle Isen
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VR-Bank Erding eG
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Mo., Di., Mi., Fr. | 08:00 – 12:00 |
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Do. | 08:00 – 12:0014:00 – 18:00 |
Montag | 08:00 – 12:0013:00 – 17:00 |
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Dienstag | 08:00 – 12:0013:00 – 17:00 |
Mittwoch | 08:00 – 12:00 |
Donnerstag | 08:00 – 12:0013:00 – 17:00 |
Freitag | 08:00 – 12:0013:00 – 17:00 |
Samstag | 08:00 – 13:00 |
Frau Isabell Hobmaier
Email: finanzverwaltung@isen.de
Email: hobmaier@isen.de
Telefon: 0 80 83 / 53 01 – 40
Fax: 0 80 83 / 53 01 – 840
Herr Martin Baumgartner
Email: bauamt@isen.de
Email: baumgartner@isen.de
Telefon: 0 80 83 / 5301 – 16
Fax: 0 80 83 / 53 01 – 816
Der Markt Isen ist per Gesetz dazu verpflichtet, die gesplittete Abwassergebühr zu erheben. Dies bedeutet, dass sich die Kosten der Abwassergebühr ab 01.01.2019 in zwei Bereiche aufteilen.
Der Gebührenteil für das häusliche bzw. gewerbliche Abwasser wird wie bisher über die verbrauchte Frischwassermenge berechnet. Neu hinzu kommt ein Gebührenteil für das Niederschlagswasser.
Die Ermittlung erfolgte bereits im Rahmen der Methodik einer Grundstücksabflussbeiwertskarte (GAB). Bei diesem Verfahren wird der zu erwartende Anteil der gebührenpflichtigen Fläche im Verhältnis zum Gesamtgrundstück qualifiziert rechnerisch ermittelt und anschließend in ein Ordnungssystem einklassiert.
GEBÜHRENSÄTZE:
Die Schmutzwassergebühr beträgt 3,12 Euro pro Kubikmeter.
Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,53 Euro pro m² pro Jahr.
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss bis 4 m³/h (normaler Haushalt) 167,45 Euro pro Jahr.
INFORMATIONEN ZUR ERHEBUNG DER GESPLITTETEN ABWASSERGEBÜHR
Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird.
Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert stellt den durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche einer Stufe dar. Es wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert wurde stufenweise wie folgt festgelegt:
Stufe | Charakterisierung der Versiegelung | GAB (Mitte) | GAB-Grenzen |
0 | nahezu unbebaut | Einzelveranlagung | 0,00 – 0,10 |
1 | stark aufgelockert | 0,17 | 0,10 – 0,25 |
2 | aufgelockert | 0,30 | 0,25 – 0,35 |
3 | normal | 0,40 | 0,35 – 0,45 |
4 | verdichtet | 0,60 | 0,45 – 0,75 |
5 | stark verdichtet | 0,85 | 0,75 – 1,00 |
Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Grundstücksabflussbeiwert ergibt sich aus der Einstufung in der voraufgeführten Grundstücksabflussbeiwerttabelle. Die für jedes Grundstück
ermittelte gebührenpflichtige abflusswirksame Fläche ist die Bemessungsgrundlage für den Gebührenbescheid.
Stimmt die gebührenpflichtige Grundstücksfläche mit den tatsächlich bebauten und befestigten Flächen, die in die Kanalisation entwässern, überein, hat der Empfänger nichts weiter zu veranlassen.
Sollte die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche eines Grundstücks, von dem Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangt, den jeweiligen Bereich (GAB-Grenzen) des Abflussbeiwertes der Stufen 1 bis 5 über- oder unterschreiten, kann vom Gebührenschuldner ein Antrag auf Umstufung in die zutreffende GAB-Stufe gestellt werden.
Sofern das Grundstück in die Stufe 0 eingeordnet wird (GAB-Grenze 0,00 – 0,10) erfolgt eine Einzelveranlagung nach der tatsächlich bebauten und befestigen Fläche.
Eine Einzelveranlagung kann auch vorgenommen werden, wenn die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche um mindestens 400 m² von der nach dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht.
Bei einem Antrag auf Umstufung muss der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnen und ihre Größe angeben.
Soweit bebaute und befestigte Flächen nicht in die Kanalisation entwässern, ist anzugeben, wie die anderweitige Beseitigung erfolgt.
Sind Flächen an eine Zisterne oder Versickerungsanlage mit Notüberlauf in den Kanal angeschlossen, so erhalten Sie einen Abschlag von 25m² je m³ Stauraum auf die angeschlossene Fläche, sofern die Anlage über ein Volumen von mindestens 3,0m³ (3.000 l) verfügt. Für Flächen, die nur in eine Anlage ohne Kanalanschluss entwässern, fallen keine Niederschlagswassergebühren an.
Anton Lohmaier (Vorarbeiter)
Johann Maier
Georg Perzl
Günter Seiler
Alois Spagl
Rainer Stankus
Stefan Trost
Freiwillige Feuerwehr Isen
Freiwillige Feuerwehr Mittbach
Freiwillige Feuerwehr Schnaupping
Freiwillige Feuerwehr Westach