Liebe Bürgerinnen und Bürger,
nachdem heute Morgen die 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bei uns einging, möchten wir Ihnen einen Überblick über die jetzt nach aktueller Kenntnis bis 10.01.2021 geltenden Regelungen geben, insbesondere über die anerkannten Gründe für das Verlassen der Wohnung.
Details und genauere Bestimmungen sind in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu finden, die als Link beigefügt ist; die untenstehende Liste soll übersichtlich gehalten werden, dient der Orientierung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Vorgaben, die nicht in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aufgeführt, uns aber bekannt sind, haben wir entsprechend gekennzeichnet.
Abstandsgebot (unverändert)
- Mindestens 1,5 m zwischen zwei Menschen
- wenn nicht möglich, gilt – auch im Freien – Maskenpflicht.
Ausgangsbeschränkung zwischen 05:00 und 21:00 Uhr
Das Verlassen der Wohnung ist bei triftigen Gründen erlaubt. Dies sind insbesondere:
- Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
- Besuch von Notbetreuungsangeboten (z.B. Schule/Kindertagesstätte) und Heilpädagogischen Tagesstätten
- der Besuch von Erste-Hilfe-Kursen und Ausbildungsmaßnahmen für Feuerwehr, Rettungsdienst und THW
- spezielle Ausbildungsabschnitte an Hochschulen nach § 21 der 11. BayIfSMV
- Teilnahme an Prüfungen
- Inanspruchnahme medizinischer oder pflegerischer Versorgungsleistungen
- Besuch beim Tierarzt
- Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe
- Blutspenden
- Versorgungsgänge, Einkauf
- Abholung von Speisen und Getränken
- Besuch eines anderen Haushalts unter Beachtung der Kontaktbeschränkung
- Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
- Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen
Anmerkung Markt Isen: Zulässig ist bei Beerdigungen die Teilnahme von Eltern, Kindern und Geschwistern. Dabei muss auch im Freien der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden und es besteht Maskenpflicht für die Teilnehmer.
- Sport und Bewegung an der frischen Luft
- Versorgung von Tieren (inkl. Gassi-Gehen)
- Behördengänge
- Anmerkung Markt Isen: Standesamtliche Eheschließungen sind möglich (ohne Sektempfang). Zur Teilnahme zugelassen sind jedoch nur die gesetzlich vorgeschriebenen Personen, d.h. die Eheschließenden, die Standesbeamtin und gegebenenfalls ein Dolmetscher.
- Anmerkung Markt Isen: das Innenministerium hat mitgeteilt, dass Teilnahme und Besuch (auch als Zuhörer) von Gemeinderatssitzungen oder Ausschüssen erlaubt sind. Behandelt werden sollten derzeit nur unaufschiebbare Angelegenheiten.
- Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften
Ausgangssperre zwischen 21:00 und 05:00 Uhr
Das Verlassen der Wohnung ist grundsätzlich untersagt, aus folgenden Gründen jedoch erlaubt:
- medizinischer Notfall oder andere medizinisch unaufschiebbare Behandlungen
- tiermedizinischer Notfall
- Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger.
- Begleitung Sterbender
- zur Versorgung von Tieren (inkl. Gassi-Gehen)
- aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen
- Anmerkung Markt Isen: das Innenministerium hat mitgeteilt, dass Teilnahme und Besuch (auch als Zuhörer) von Gemeinderatssitzungen oder Ausschüssen erlaubt sind; wir werden jedoch versuchen, Sitzungen vor 21:00 Uhr zu beenden. Behandelt werden sollten derzeit ohnehin nur unaufschiebbare Angelegenheiten.
Kontaktbeschränkung
Gemeinsam darf sich nur aufhalten, wer
- demselben Haushalt angehört
- zwei verschiedenen Haushalten angehört, solange es insgesamt nicht mehr als 5 Personen über 14 Jahre sind
Ausnahme von der Kontaktbeschränkung an Weihnachten von 24.12. bis 26.12.2020:
Ein Haushalt darf sich mit
- bis zu 4 weiteren Personen über 14 Jahre aus folgendem Personenkreis:
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer Lebensgemeinschaft
- Eltern, Großeltern, Urgroßeltern
- Kinder, Enkel, Urenkel
- Geschwister
- Geschwisterkinder (Nichten und Neffen)
- sowie die jeweiligen Angehörigen ihres Hausstands
- und deren zum Haushalt gehörenden, unter 14 Jahre alten Kindern treffen.
Die in den letzten Tagen diskutierte Erweiterung des Kreises um Freunde hat anscheinend keinen Einzug in die Verordnung gefunden.
Spielplätze
Spielplätze sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet. Die begleitenden Erwachsenen sind gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich auf ausreichenden Abstand der Kinder zu achten.
Anmerkung Markt Isen:
Wir erhielten in den letzten Tagen Hinweise, dass auf den Spielplätzen die Mindestabstände, v.a. auch zwischen den Erwachsenen, oft nicht eingehalten werden. Bitte achten Sie darauf, dass dies aber notwendig ist, damit die Spielplätze geöffnet bleiben dürfen. Sollte die Polizei hier vermehrt Verstöße feststellen, besteht die Möglichkeit, dass wir die Spielplätze schließen müssen – und das möchten wir gerne vermeiden.
Friedhof
Außerhalb von Bestattungen gilt auf den Gemeindefriedhöfen Isen oder Burgrain nur dann Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand zu weiteren Personen nicht eingehalten werden kann.
Bei der Teilnahme an Bestattungen gilt Maskenpflicht.
Alkoholverbot
Im gesamten öffentlichen Raum gilt Alkoholverbot.
Erweiterte Maskenpflicht
Für den Markt Isen ist eine erweiterte Maskenpflicht für den Kernort vom Landratsamt angeordnet. Die Übersichtskarte ist unten verlinkt.
Link zur 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung