Seit 2018 wird von der Gemeindeverwaltung aufgrund des Ladenschlussgesetzes eine Verordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erlassen. Diese Verordnung ist jährlich neu zu prüfen und erneuern.
Auf der Sitzung vom 22. Oktober hat sich der Marktgemeinderat mit der entsprechenden Verordnung für 2025 befasst. Anderen Stellen wie dem Landratsamt, dem Handelsverband, der IHK und der HWK, der Gewerkschaft ver.di und den Kirchen wurde mit Schreiben vom 3. September 2024 per E-Mail Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Auch die Isener Gewerbetreibenden, die in den Vorjahren dabei waren, sowie der Werbering Isen wurden einbezogen.
Die Verordnung für 2025 gibt die Sonntage des Frühlingsfestes des Bauernmarktes (zweiter Sonntag im März, 9. März 2025) und des Kreuzmarktes (fünfter Sonntag nach Ostern, 25. Mai 2025) frei.
Der Sonntag des Nikolausmarktes kann nicht freigegeben werden, da es sich immer um einen Sonntag im Dezember handelt, der gemäß Ladenschlussgesetz nicht freigegeben werden darf.
Eine längere Öffnungszeit als fünf Stunden ist an verkaufsoffenen Sonntagen rechtlich nicht zulässig; ebenso wenig kann eine Freigabe für Geschäfte erfolgen, die nicht in räumlichen Zusammenhang zum Veranstaltungsgebiet und dem Veranstaltungsgeschehen stehen.
Der Beschluss über die Verordnung wurde ein stimmig (17:0) gefasst. Sowohl die Verordnung als auch die betreffenden Gebiete, in denen die Ladenöffnung erlaubt ist, sind unter www.isen.de abrufbar.